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Bekanntmachung über die Körperschaftssteuerpolitik in Bezug auf den Abzug von Ausrüstungsgegenstände2023-08-18 17:02:17

Bekanntmachung über die Körperschaftssteuerpolitik in Bezug auf den Abzug von Ausrüstungsgegenständen und Arbeitsgeräten

 

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung [2023] Nr. 37

 

18. August 2023



Um die Unternehmen zu größeren Investitionen in Ausrüstungen und Geräte anzuhalten, wird die einschlägige Einkommensteuerpolitik der Unternehmen wie folgt angekündigt:

 

I. Unternehmen dürfen die Kosten für Ausrüstungen und Geräte, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden, pauschal in die Kosten und Ausgaben der laufenden Periode einbeziehen und bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens in voller Höhe abziehen, sofern der Einheitswert dieser Ausrüstungen und Geräte CNY 5 Millionen oder weniger beträgt und diese Kosten innerhalb bestimmter Jahre nicht mehr abgeschrieben werden. Beträgt der Einheitswert jedoch mehr als 5 Millionen CNY, unterliegen die Anlagen und Geräte weiterhin den geltenden Regeln, die in den Durchführungsbestimmungen des Unternehmenssteuergesetzes, dem Rundschreiben des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Verbesserung der Unternehmenssteuerpolitik in Bezug auf die beschleunigte Abschreibung von Anlagevermögen (Cai Shui [2014] Nr. 75), das Rundschreiben des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur weiteren Verbesserung der Unternehmenssteuerpolitik in Bezug auf die beschleunigte Abschreibung von Anlagevermögen (Cai Shui [2015] Nr. 106) und andere Vorschriften.

 

II. Für die Zwecke dieses Rundschreibens bezieht sich der Begriff "Ausrüstung und Geräte" auf alle Sachanlagen mit Ausnahme von Häusern und Gebäuden.