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Ankündigung der staatlichen Steuerverwaltung in Fragen der Umsetzung von Einkommensteueranreizen zur2021-04-07 14:39:22

Ankündigung der staatlichen Steuerverwaltung in Fragen der Umsetzung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung der Entwicklung kleiner Unternehmen mit geringem Gewinn und der Unternehmen in Privatbesitz

Ankündigung 2021 Nr. 8 der staatlichen Steuerverwaltung

Zum Zweck der Umsetzung der Ankündigung des Ministeriums für Finanzen und staatliche Steuerverwaltung zur Umsetzung von Einkommensteueranreizen für kleine Unternehmen mit geringem Gewinn und der Unternehmen in Privatbesitz (2021 Nr. 12) sowie zur weiteren Unterstützung der Entwicklung kleiner Unternehmen mit geringem Gewinn und der Unternehmen in Privatbesitz wird die Ankündigung hiermit zu den relevanten Angelegenheiten wie folgt bekannt gegeben:

I.                 Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Einkommensteuer um 50% für kleine Unternehmen mit geringem Gewinn

(I) Für den Teil des steuerpflichtigen Jahreseinkommens eines kleinen Unternehmens mit geringem Gewinn, der nicht mehr als 1 Mio. RMB ist, hat das Unternehmen Anspruch auf eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer zu einem Steuersatz von 20% auf 12,5% seines steuerpflichtigen Einkommens.

(II) Die detaillierte Verwaltung der Steuererhebung durch kleine Unternehmen mit geringem Gewinn, die mit dem Anspruch auf die oben genannten Richtlinien verbunden sind, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung integrativer Steuererleichterungsrichtlinien für kleine Unternehmen mit geringem Gewinn (2019 Nr. 2).

 

II.               Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Einkommensteuer um 50% für Unternehmen in Privatbesitz

(I) Für den Teil des Einkommens eines Unternehmens in Privatbesitz aus dem Geschäftsbetrieb, der nicht mehr als 1 Mio. RMB ist, hat das Unternehmen Anspruch auf eine Ermäßigung der individuellen Einkommensteuer um 50% auf der Grundlage der bestehenden Präferenzpolicen, unabhängig von der für sie erhobenen Erhebungsmethode.

(II) Ein Unternehmen in Privatbesitz kann die Anreize zum Zeitpunkt der Vorauszahlung der Steuer genießen. Sein jährlicher steuerpflichtiger Einkommensbetrag wird vorläufig gemäß dem Status bis zum Ende der laufenden Anmeldefrist festgelegt, und der überschüssige Betrag wird zurückerstattet und etwaige Fehlbeträge zum Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung ausgeglichen. Wenn ein Unternehmen in Privatbesitz Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb aus zwei oder mehr Quellen bezieht, muss der Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsbetrag auf der Grundlage seines jährlichen konsolidierten steuerpflichtigen Einkommens aus dem Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Einreichung der jährlichen konsolidierten Steuererklärung neu berechnet werden, und ein etwaiger Überschussbetrag wird zurückerstattet und ein etwaiger Fehlbetrag ausgeglichen.

(III) Ein Unternehmen in Privatbesitz berechnet den Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsbetrag nach folgenden Methoden:

Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsbetrag = (Steuerpflichtiger Einkommensbetrag für Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens in Privatbesitz - Eigentum, das nicht mehr als 1 Mio. RMB ist – Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsbetrag im Rahmen anderer Richtlinien × Steuerpflichtiges Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens in Besitz - Eigentum, das nicht mehr als 1 Mio. RMB ist ÷ Steuerpflichtiges Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb) × (1 - 50%)

(IV) Unternehmen in Privatbesitz müssen den Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsbetrag, der nach der oben genannten Methode berechnet wurde, in der Spalte "Steuerermäßigung oder Steuerbefreiungsbetrag" in der Steuererklärung für Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb ausfüllen, und ein "Bericht über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ermäßigung oder Befreiung der individuellen Einkommensteuer" ist beizufügen. Für Unternehmen in Privatbesitz, die Steuererklärungen über das elektronische Steuerbüro einreichen, bieten die Steuerbehörden Vorableistungen für Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsbeträge im Rahmen dieser Präferenzrichtlinien und des Berichtsformulars an. Für Unternehmen in Privatbesitz, die regelmäßig feste Einkommen erzielen, erheben die Steuerbehörden die Steuer auf der Grundlage der Steuerermäßigungs- oder des Steuerbefreiungsbetrags.

 

III.              Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Stornierung der Vorerhebung der individuellen Einkommensteuer für die Ausstellung von Frachttransportrechnungen im Auftrag

Unternehmen in Privatbesitz, Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Einzelpersonen müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Mehrwertsteuerrechnungen für Frachttransporte im Namen keine individuellen Einkommenssteuern mehr im Voraus zahlen. Besitzer der Unternehmen in Privatbesitz, Investoren von Einzelunternehmen, einzelne Partner von Partnerschaftsunternehmen und andere Personen, die im Güterverkehr tätig sind, erklären und zahlen auf Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb freiwillig eine gesetzliche Einkommensteuer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

 

IV.             Datum der Umsetzung und andere Angelegenheiten

Artikel I und Artikel II dieser Bekanntmachung werden mit Wirkung zum 1. Januar 2021 umgesetzt und treten am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Wenn ein Unternehmen in Privatbesitz im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine individuelle Einkommensteuer auf Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb gezahlt hat, kann diese Zahlung den Steuerbetrag in den folgenden Monaten automatisch verrechnen; Wenn nach der Verrechnung im laufenden Jahr ein Saldo besteht, kann die Steuerrückerstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung erfolgen; oder das Unternehmen in Privatbesitz kann direkt die Rückerstattung des Steuerbetrags beantragen, der reduziert oder befreit werden sollte. Artikel III dieser Bekanntmachung wird mit Wirkung vom 1. April 2021 umgesetzt.

Im Falle einer Diskrepanz zwischen Artikel 1 der Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien zur inklusiven Einkommensteuerermäßigung und -befreiung für kleine Unternehmen mit geringem Gewinn (2019 Nr. 2) und dieser Bekanntmachung hat diese Bekanntmachung Vorrang. Die Ankündigung der staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Vorabsteuersatz für die individuelle Einkommensteuer bei der Ausstellung von Frachttransportrechnungen im Namen ([2011] Nr. 44) wird gleichzeitig aufgehoben.

 

Staatliche Steuerverwaltung

7. April 2021