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Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung2021-07-26 17:38:24

Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung von summarischen Verfahren für einseitige Vorschussvereinbarungen

Mitteilung der staatlichen Steuerverwaltung [2021] Nr. 24


Zum Zwecke der Umsetzung der Stellungnahmen zur weiteren Intensivierung der Reform der Verwaltung der Steuererhebung, die von der Generaldirektion des Zentralkomitees der KPCh und der Generaldirektion des Staatsrates herausgegeben wurden, Vertiefung der Reform der „Rationalisierung der Verwaltung, Einleitung der Dezentralisierung bei gleichzeitiger Verbesserung der Regulierung" und Verbesserung der Dienstleistungen, Optimierung des Geschäftsumfelds, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und Unternehmen sowie Verbesserung personalisierter Dienstleistungen für grenzüberschreitende Anleger und Steuersicherheit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes der Volksrepublik China und seiner Durchführungsbestimmungen, dem Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung und seinen Durchführungsbestimmungen, wird hiermit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung von summarischen Verfahren für einseitige Vorauspreisvereinbarungen wie folgt bekannt gegeben:


I. Bei der Beantragung einseitiger Vorauspreisvereinbarungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltung von Vorauspreisvereinbarungen (Mitteilung [2016] Nr. 64, im Folgenden „Mitteilung Nr. 64"), wenn ein Unternehmen die Anforderungen dieser Bekanntmachung erfüllt, können die summarischen Verfahren angewendet werden.


II. Zusammenfassende Verfahren umfassen drei Phasen, nämlich Antrag auf Bewertung, Verhandlung und Durchführung sowie Überwachung der Durchsetzung.


III. Wenn der Betrag der Transaktionen mit verbundenen Parteien eines Unternehmens in jedem Jahr 40 Mio Wenn das Unternehmen eines der folgenden Kriterien erfüllt, kann das Unternehmen die Anwendung eines summarischen Verfahrens beantragen. 


(I) das Unternehmen hat den zuständigen Steuerbehörden zeitgleiche Unterlagen vorgelegt, die den Bestimmungen der Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über Angelegenheiten betreffend die Verbesserung der Verwaltung der Erklärungen verbundener Parteien und der zeitgleichen Dokumentation (Mitteilung [2016] Nr. 42) entsprechen für die drei Steuerjahre, die dem vorgeschlagenen Anwendungsjahr vorausgehen; 


(II) das Unternehmen hat während des 10-Jahres-Zeitraums vor dem Steuerjahr, in dem das Unternehmen den Antrag stellt, eine Vorabpreisvereinbarung getroffen und das Umsetzungsergebnis entspricht den Anforderungen der Vereinbarung; oder 


(III) das Unternehmen war in den zehn Jahren vor dem Steuerjahr, in dem das Unternehmen den Antrag stellt, Gegenstand einer Untersuchung auf besondere steuerliche Berichtigung durch die Finanzbehörden, und das Verfahren ist abgeschlossen.


IV. Ein Unternehmen stellt bei den zuständigen Finanzbehörden einen Antrag auf Beantragung des summarischen Verfahrens, und die zuständigen Finanzbehörden analysieren und bewerten den Antrag und entscheiden über die Annahme oder Nichtannahme.


(I) Hat das Unternehmen Antragsabsicht, so reicht es bei der zuständigen Steuerbehörde einen „Antrag auf ein summarisches Verfahren zur einseitigen Preisvorleistungsvereinbarung“ (Anlage) ein und legt einen Antragsbericht bei. Der Bewerbungsbericht muss folgende Inhalte enthalten:


1. die verbundenen Parteien und Transaktionen mit verbundenen Parteien, die an der einseitigen Preisvorauszahlungsvereinbarung beteiligt sind; 


2. die anwendbaren Jahre für die einseitige Vorauspreisvereinbarung; 


3. ob die einseitige Vorauspreisvereinbarung rückwirkend für die Vorjahre gilt; 


4. die Organisations- und Führungsstruktur des Unternehmens und des Konzerns, zu dem es gehört; 


5. die Herstellungs- und Geschäftsinformationen, Finanzbuchhaltungsberichte, Prüfungsberichte, Zeitdokumente usw. des Unternehmens für die letzten drei bis fünf Steuerjahre; 


6. Erläuterung der Funktionen und Risiken verschiedener an der einseitigen Vorauspreisvereinbarung beteiligten Parteien, einschließlich der Abteilungen, Mitarbeiter, Aufwendungen, Vermögenswerte usw., auf denen die Aufteilung der Funktionen und Risiken basiert; 


7. das Preisprinzip und die Berechnungsmethode der einseitigen Vorauspreisvereinbarung sowie die Analyse von Funktionen und Risiken, Vergleichbarkeitsanalysen und Annahmen usw., die das Preisprinzip und die Berechnungsmethode unterstützen; 


8. Wertschöpfungs- oder Lieferkettenanalyse sowie Überlegungen zu geografischen und besonderen Vorteilen wie Kosteneinsparungen, Marktprämie etc.; 


9. Erläuterung der Marktbedingungen, einschließlich Branchenentwicklungstrends und Wettbewerbsumfeld usw.; 


10. jährlicher Geschäftsumfang, Geschäftseffizienzprognose und Geschäftsplanung usw. während des für die einseitige Vorauspreisvereinbarung geltenden Zeitraums; 


11. die einschlägigen Gesetze und Vorschriften für in- und ausländische Industrien, die sich auf die einseitige Preisvorausvereinbarung auswirken; 


12. die relevanten Informationen gemäß Artikel 3 dieser Bekanntmachung; abd 


13. sonstige erklärungsbedürftige Umstände.


(II) Unter folgenden Umständen nehmen die zuständigen Finanzbehörden den Antrag eines Unternehmens nicht an:


1. die Finanzbehörde eine Ermittlung wegen besonderer steuerlicher Ausgleichszahlungen oder sonstiger steuerlicher Ermittlungen gegen das Unternehmen eingeleitet hat und der Fall noch nicht abgeschlossen ist;


2. Versäumnis, einen Jahresbericht über Geschäfte mit nahestehenden Personen gemäß den einschlägigen Bestimmungen auszufüllen und unverzüglich zu korrigieren;


3. Versäumnis, zeitgleiche Unterlagen gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu erstellen, aufzubewahren und bereitzustellen;


4. die entsprechenden Materialien nicht gemäß den Anforderungen dieser Bekanntmachung zur Verfügung stellen oder die bereitgestellten Materialien nicht den Anforderungen der Steuerbehörden genügen und die Ergänzungen oder Korrekturen nicht rechtzeitig vornehmen; oder


5. Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden bei Vor-Ort-Gesprächen für Funktionen und Risiken.


(III) Nach Eingang eines Antrags eines Unternehmens führen die zuständigen Finanzbehörden eine Analyse und Bewertung durch, führen Vor-Ort-Interviews zu Funktionen und Risiken und stellen dem Unternehmen innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Antrag, dem Unternehmen die Annahme oder Nichtannahme des Antrags mitzuteilen; wird dem Antrag nicht stattgegeben, ist der Grund anzugeben.


V. Nach Annahme eines Antrags eines Unternehmens verhandeln die zuständigen Steuerbehörden mit dem Unternehmen darüber, ob die Geschäfte des Unternehmens mit nahestehenden Unternehmen und Personen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, und schließen die Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung einer „Steuermitteilung“ ab bei Annahme des Antrags auf das Unternehmen. Während des Verhandlungszeitraums können die zuständigen Finanzbehörden vom Unternehmen die Vorlage der entsprechenden Ergänzungsmaterialien verlangen, wobei die Frist für die Einreichung der Ergänzungsmaterialien durch das Unternehmen nicht in die genannte Sechsmonatsfrist eingerechnet wird. 


(I) Erzielen die zuständigen Steuerbehörden und das Unternehmen in Verhandlungen einen Konsens, ist der Wortlaut der einseitigen Preisvorausregelung zu erstellen. Die gesetzlichen Vertreter beider Parteien oder die von den gesetzlichen Vertretern beider Parteien bevollmächtigten Vertreter führen die einseitige Vorauspreisvereinbarung durch. 


(II) Können sich die zuständigen Finanzbehörden in Verhandlungen mit dem Unternehmen nicht einigen, so stellen die zuständigen Finanzbehörden dem Unternehmen einen „Steuerbescheid“ zur Beendigung des Eilverfahrens zu. Das Unternehmen kann gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 64 erneut eine einseitige Vorabpreisvereinbarung beantragen. Eingereichte Materialien müssen nicht wiederholt eingereicht werden.


VI. Die Finanzverwaltung hat gemäß den Anforderungen der Bekanntmachung Nr. 64 eine ordnungsgemäße Überwachung und Durchführung einseitiger Preisvorausvereinbarungen vorzunehmen. Während des Umsetzungszeitraums für eine einseitige Vorauspreisvereinbarung kann das Unternehmen, wenn wesentliche Änderungen des Unternehmens, die sich auf die einseitige Vorauspreisvereinbarung auswirken, die zur Beendigung der Umsetzung dieser Vereinbarung führt, einen erneuten Antrag auf eine einseitige Vorauspreisvereinbarung stellen Vereinbarung gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung. 


VII. Für Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen gelten einseitige Vorabpreisvereinbarungen im Zeitraum von drei bis fünf Jahren ab dem Steuerjahr nach dem Datum der Zustellung der „Steuermitteilung“ an das Unternehmen durch die für die Annahme des Antrags zuständigen Steuerbehörden. 


VIII. Beteiligen sich an einer einseitigen Preisvorausvereinbarung gleichzeitig zwei oder mehr Steuerbehörden von Provinzen, autonomen Regionen, zentral verwalteten Gemeinden und Gemeinden mit einseitiger Planung, finden die summarischen Verfahren vorerst keine Anwendung. 


IX. Sonstige Angelegenheiten der einseitigen Vorauspreisvereinbarung, die hierin nicht ausdrücklich geregelt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 64 gehandhabt. 


X. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2021 in Kraft. 



Staatliche Steuerverwaltung 

26. Juli 2021