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Bekanntmachung zu Angelegenheiten einschließlich der Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage 2021-08-24 11:33:40

Bekanntmachung zu Angelegenheiten einschließlich der Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Stadterhaltungs- und Bausteuer

Mitteilung [2021] Nr. 28 des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung


Das auf der 21. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 13. Nationalen Volkskongresses am 11. August 2020 verabschiedete Gesetz der Volksrepublik China über die Stadterhaltungs- und Bausteuer tritt am 1. September 2021 in Kraft dem Staatsrat werden Angelegenheiten einschließlich der Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Stadtunterhalts- und Bausteuer wie folgt bekannt gegeben:


I. Die Berechnung der Stadterhaltungs- und Bausteuer richtet sich nach den von den Steuerpflichtigen tatsächlich nach dem Gesetz gezahlten Beträgen der Mehrwertsteuer („MwSt.“) und der Verbrauchsteuer (nachfolgend „zwei Steuern“).


Der gemäß dem Gesetz tatsächlich gezahlte Betrag der "zwei Steuern" bezieht sich auf den Betrag der beiden Steuern (ohne die zwei Steuern, die aufgrund der Einfuhr von Waren oder des Verkaufs von Arbeitsdienstleistungen, Dienstleistungen und immateriellen Vermögenswerten innerhalb des Territoriums durch ausländische Unternehmen gezahlt werden). und natürliche Personen), die von einem Steuerpflichtigen gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und Steuerrichtlinien zu den beiden Steuern zu zahlen sind, zuzüglich des Betrags der Mehrwertsteuergutschriften, nach Abzug des Betrags der beiden direkt befreiten oder ermäßigten Steuern und des Betrags von Rückerstattungen der Mehrwertsteuergutschrift am Ende des Zeitraums.


Der Betrag der beiden Steuern, der direkt befreit oder ermäßigt wird, bezieht sich auf den Betrag der beiden Steuern, der gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und Steuerrichtlinien für die beiden Steuern direkt reduziert oder befreit ist, mit Ausnahme des Betrags der beiden Steuern, der gemäß den Methoden von . erstattet wird "Rückgabe nach Abholung", "Erstattung nach Abholung" und "Erstattung bei Abholung".


II. Die Berechnungs- und Erhebungsgrundlage für den Bildungszuschlag und den örtlichen Bildungszuschlag ist die gleiche wie für die Berechnung der städtischen Unterhalts- und Bausteuer und unterliegt Artikel I.


Diese Bekanntmachung tritt am 01.09.2021 in Kraft.


Finanzministerium

Staatliche Steuerverwaltung

24. August 2021