Rundschreiben der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Unterstützung der Aufnahme mittel- und langfristiger Auslandsschulden durch hochwertige Unternehmen zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Realwirtschaft
Fa Gai Wai Zi Gui [2024] Nr. 1037
12. Juli 2024
An die Entwicklungs- und Reformkommissionen aller Provinzen, autonomen Regionen, Gemeinden, die direkt der Zentralregierung unterstehen, Städte, die im staatlichen Plan besonders ausgewiesen sind, und das Produktions- und Baukorps Xinjiang,
Zur kontinuierlichen Umsetzung der Beschlüsse und Pläne des Zentralkomitees der KPCh und des Staatsrats, zur weiteren Ausweitung der Öffnung auf hoher Ebene, zur Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und Finanzierungen, zur Unterstützung hochwertiger Unternehmen bei der besseren Koordinierung inländischer und internationaler Märkte und Ressourcen und zur vollen Nutzung der positiven Rolle ausländischer Fremdmittel im Dienste der Entwicklung hochwertiger Unternehmen und zur Verbesserung der Qualität und des Niveaus der internationalen Seite der Strategie des doppelten Umlaufs werden hiermit die relevanten Angelegenheiten bezüglich der Aufnahme mittel- und langfristiger Auslandsschulden (im Folgenden als "Aufnahme von Auslandsschulden" bezeichnet) durch hochwertige Unternehmen wie folgt mitgeteilt:
1. Aktive Unterstützung für die Aufnahme von Auslandsschulden wird hochwertigen Unternehmen gewährt, die in ihrer Branche eine herausragende Stellung einnehmen, über eine gute Bonität verfügen und eine führende Rolle bei der Entwicklung der Realwirtschaft auf hohem Niveau spielen und diese vorantreiben. In der gegenwärtigen Phase werden vorrangig Unternehmen unterstützt, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
(1) Sie erfüllen die Anforderungen, die in den Verwaltungsmaßnahmen zur Überprüfung und Registrierung mittel- und langfristiger Auslandsschulden von Unternehmen (Verordnung der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission [2023] Nr. 56) und anderen damit zusammenhängenden Vorschriften festgelegt sind;
(2) Produktion und Betrieb stehen im Einklang mit der nationalen makroökonomischen Kontrolle und Industriepolitik;
(3) Die Betriebseinnahmen des letzten Jahres gehören zu den fünf besten der Branche, wobei Indikatoren wie das Verhältnis zwischen Aktiva und Passiva besser sind als der Branchendurchschnitt;
(4) ein internationales Kreditrating mit einem Investment Grade von BBB- oder höher oder ein inländisches Kreditrating von AAA haben; und
(5) In den letzten drei Jahren a. keine in- oder ausländischen Schulden und keine kontinuierlichen Verzögerungen bei der Rückzahlung von Kapital und Zinsen; b. keine wesentlichen Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften und keine Aufnahme in eine Liste von Unternehmen mit schwerwiegendem Vertrauensbruch; und c. keine Abschlüsse, die von einem Wirtschaftsprüfer mit einem "Disclaimer of Opinion" oder einem negativen Bestätigungsvermerk versehen wurden; falls ein Wirtschaftsprüfer einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat, sind die wesentlichen Auswirkungen des Sachverhalts, der Gegenstand des eingeschränkten Bestätigungsvermerks ist, bereits behoben.
2. Für Unternehmen von hoher Qualität, die eine Überprüfung und Registrierung von Auslandsschulden beantragen, wird die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) eine spezielle Überprüfung auf der Grundlage der aktuellen Verwaltungspraxis durchführen, um die entsprechenden Anforderungen angemessen zu vereinfachen und die Bearbeitung zu beschleunigen.
(1) Ein Unternehmen kann einen Antrag auf eine jährlich geplante konsolidierte Auslandsschuldenquote stellen, die seine Tochtergesellschaften umfasst;
(2) Wenn ein Antrag auf Aufnahme eines internationalen kommerziellen Kredits gestellt wird und noch kein ausgeführter Darlehensvertrag, aber eine Absichtserklärung des kreditgebenden Instituts vorliegt, kann der Antrag als "unvollständig genehmigt" angenommen werden; das Unternehmen muss die Unterlagen durch Vorlage des entsprechenden Darlehensvertrags ergänzen, wenn es der NDRC nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits Informationen übermittelt;
(3) Bei der Beantragung von Auslandsanleihen kann der Antrag als "unvollständig zulässig" akzeptiert werden, wenn der federführende Zeichner noch nicht feststeht; das Unternehmen muss die Unterlagen ergänzen, indem es den Due-Diligence-Bericht und die Verpflichtungserklärung des federführenden Zeichners vorlegt, wenn es der NDRC nach Abschluss jeder Auslandsanleiheemission Informationen übermittelt.
(4) Für ein Unternehmen mit einem inländischen Kreditrating von AAA und einem internationalen Kreditrating von A- oder höher kann das in den Antragsunterlagen geforderte Rechtsgutachten einer professionellen Institution von der internen Rechts- oder Compliance-Abteilung des Unternehmens erstellt werden.
3. Bei der Beantragung der Überprüfung und Registrierung von Auslandsschulden müssen die Unternehmen auch erläutern, warum sie für die Verwaltung von Auslandsschulden für Unternehmen von hoher Qualität in Frage kommen, und entsprechende Belege vorlegen.
4. Die Unternehmen stellen sicher, dass die eingereichten Unterlagen wahrheitsgemäß, genau und vollständig sind. Jegliche Verheimlichung, Falschdarstellung, irreführende Angaben oder wesentliche Auslassungen werden von der NDRC gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsmaßnahmen zur Überprüfung und Registrierung mittel- und langfristiger Auslandsschulden von Unternehmen geahndet.
5. Die NDRC wird die von den Unternehmen eingereichten Antragsunterlagen umfassend prüfen und hochwertige Unternehmen aller Eigentumsformen bei der Aufnahme von Auslandsschulden aktiv unterstützen. Die NDRC wird die Kriterien für die Definition hochwertiger Unternehmen gegebenenfalls auf der Grundlage nationaler makroökonomischer Kontrollen, industriepolitischer Maßnahmen und der allgemeinen Situation der Auslandsverschuldung anpassen.
6. Die Entwicklungs- und Reformagenturen auf Provinzebene können proaktiv Dienstleistungen auf der Grundlage der tatsächlichen lokalen Bedingungen erbringen, hochwertige Unternehmen in ihren jeweiligen Regionen aktiv unterstützen und anleiten, um die Entwicklungserwartungen zu stabilisieren, das Vertrauen in die Entwicklung zu stärken und die mittel- und langfristige Finanzierung von Auslandsschulden vernünftig durchzuführen, sowie die Unternehmen bei der Verwendung der aufgenommenen Auslandsschuldenmittel anleiten, um die Umsetzung wichtiger nationaler Strategien zu unterstützen und zum Aufbau eines modernen Industriesystems und zur Förderung einer hochwertigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beizutragen.
7. Die NDRC wird sich verstärkt darum bemühen, ein Gleichgewicht zwischen qualitativ hochwertiger Entwicklung und hoher Sicherheit herzustellen, die zwischenzeitliche und nachträgliche Regulierung von hochwertigen Unternehmen, die Auslandsschulden aufnehmen, kontinuierlich zu verbessern und Auslandsschuldenrisiken wirksam zu verhindern.
(1) Die NDRC richtet einen Mechanismus zur gemeinsamen Regulierung mit den zuständigen Behörden und lokalen Entwicklungs- und Reformagenturen ein, um die Aufnahme von Auslandsschulden durch Unternehmen zu überwachen und zu prüfen.
(2) Die NDRC führt stichprobenartige Inspektionen der Auslandsverschuldung von Unternehmen hoher Qualität durch, wobei der Schwerpunkt auf der Überprüfung der Auslastungsrate der Auslandsverschuldungsquoten, der Frage, ob Auslandsverschuldungsfonds wie vorgeschrieben aufgenommen und verwendet werden, und der Frage, ob die Informationen über die Auslandsverschuldung wie vorgeschrieben rechtzeitig gemeldet werden, liegt.
(3) Die Entwicklungs- und Reformagenturen auf Provinzebene sollen ihre lokalen Managementvorteile in vollem Umfang nutzen, um die Überwachung und Kontrolle der Verwendung von Auslandsschuldenfonds, die von hochwertigen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgenommen wurden, zu verstärken und die legale und vorschriftsmäßige Verwendung von Auslandsschuldenfonds sicherzustellen. Sie führen eine dynamische Überwachung und Risikowarnungen in Bezug auf die Fähigkeit zur Schuldenrückzahlung ein, drängen die Unternehmen, sich angemessen auf die Rückzahlung von Kapital und Zinsen vorzubereiten, und beugen den Risiken der Auslandsverschuldung auf wissenschaftliche und wirksame Weise vor.
8. Jegliche Beschreibung von Unternehmen hoher Qualität durch die NDRC sowie jegliche Entscheidung der NDRC in Bezug auf die Aufnahme von Auslandsschulden beruht in erster Linie auf öffentlich zugänglichen Informationen der Unternehmen und impliziert keine Beurteilung oder Garantie der betrieblichen Risiken, der Schuldenrückzahlungsrisiken, der Prozessrisiken oder der damit verbundenen Auslandsschuldenrisiken oder -erträge der Unternehmen. Investoren oder Kreditinstitute sollten unabhängige Entscheidungen treffen und die Risiken selbst tragen.
9. Für Anträge auf Prüfung und Registrierung von Auslandsschulden von Immobilienunternehmen sowie von lokalen staatlichen Unternehmen, die Finanzierungsaufgaben der lokalen Regierung wahrnehmen, gelten weiterhin die ursprünglichen Vorschriften.
10. Dieses Rundschreiben ist vom 29. Juli 2024 bis zum 29. Juli 2029 gültig.