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Bekanntmachung über die Stempelsteuerpolitik im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Reorganisa2024-08-27 18:02:30

Bekanntmachung über die Stempelsteuerpolitik im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen und der Reform von öffentlichen Einrichtungen


Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung [2024] Nr. 14


27. August 2024



Um die Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen sowie die Reform öffentlicher Einrichtungen zu unterstützen, den inhärenten Antrieb und die Innovationskraft verschiedener Unternehmen weiter zu stimulieren und eine qualitativ hochwertige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern, werden hiermit die folgenden Stempelsteuerpolitiken angekündigt:


1. Stempelsteuer auf Geschäftsbücher

(1) Für neue Unternehmen, die im Zuge der Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen sowie der Reform öffentlicher Einrichtungen gegründet werden, wird der Teil des Gesamtbetrags des eingezahlten Kapitals (Grundkapitals) und der Kapitalrücklagen, der in den neuen Geschäftsbüchern eingetragen ist und der bereits der Stempelsteuer unterlag, nicht erneut mit der Stempelsteuer belastet, während der Teil, der nicht der Stempelsteuer unterlag, zusammen mit späteren Erhöhungen der Stempelsteuer wie vorgeschrieben unterliegt.

(2) Der Gesamtbetrag der Erhöhungen des eingezahlten Kapitals (Grundkapitals) und der Kapitalrücklagen, die sich aus der Umwandlung von Schulden in Eigenkapital ergeben, unterliegt der Stempelsteuer in der vorgeschriebenen Form. Bei Umwandlungen von Schulden in Eigenkapital im Rahmen von durch den Staatsrat genehmigten Umstrukturierungsprojekten ist der Gesamtbetrag der Erhöhung des eingezahlten Kapitals (Grundkapitals) und der Kapitalrücklagen aufgrund der Umwandlung von Schulden in Kapital durch den Schuldner von der Stempelsteuer befreit.

(3) Der bewertete Gesamtbetrag der Erhöhung des eingezahlten Kapitals (Grundkapitals) und der Kapitalrücklagen während des Prozesses der Unternehmensumstrukturierung und -reorganisation sowie der Reform öffentlicher Einrichtungen unterliegt der vorgeschriebenen Stempelsteuer.

(4) Die in anderen Buchhaltungskonten des Unternehmens verbuchten Mittel, die in eingezahltes Kapital (Grundkapital) oder Kapitalrücklagen umgewandelt werden, unterliegen der Stempelsteuer in der vorgeschriebenen Form.


2. Stempelsteuer auf verschiedene steuerpflichtige Verträge

Für verschiedene steuerpflichtige Verträge, die vor der Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen sowie der Reform öffentlicher Einrichtungen abgeschlossen, aber noch nicht vollständig erfüllt wurden, wird keine zusätzliche Stempelgebühr erhoben, wenn das aus der Umstrukturierung oder Reorganisation hervorgegangene Unternehmen in die ursprünglichen vertraglichen Rechte und Pflichten eintritt, ohne dass sich die ursprüngliche Steuergrundlage ändert, und die Stempelgebühr vor der Umstrukturierung oder Reorganisation entrichtet wurde.


3. Stempelsteuer auf Eigentumsübertragungsurkunden

Eigentumsübertragungsurkunden, die im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen, Fusionen, Spaltungen und Konkursabwicklungen sowie im Rahmen der Reform öffentlicher Einrichtungen ausgestellt werden, sind von der Stempelgebühr befreit.

Von der Stempelgebühr befreit sind Eigentumsübertragungsurkunden, die von den Volksregierungen auf Kreis- oder höherer Ebene oder den ihnen angegliederten Abteilungen, die für die Verwaltung des staatlichen Vermögens zuständig sind, für administrative Anpassungen von Landnutzungsrechten, Eigentum an Gebäuden und Strukturen sowie Kapitalbeteiligungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften ausgefertigt werden.

Eigentumsübertragungsurkunden, die für interne Übertragungen von Landnutzungsrechten, Eigentum an Gebäuden und Bauten sowie Kapitalbeteiligungen innerhalb desselben Investitionsobjekts ausgestellt werden, sind von der Stempelgebühr befreit.


4. Anwendungsbereich der Richtlinie

(1) Der Begriff „Unternehmensumstrukturierung“, wie er in dieser Bekanntmachung verwendet wird, umfasst insbesondere die Umstrukturierung von Nicht-Kapitalgesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften, die Umwandlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Aktiengesellschaften und die Umwandlung von Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wobei die Beteiligungsgesellschaft des ursprünglichen Unternehmens bestehen bleibt und mehr als 75 % des Eigenkapitals (der Anteile) an der aus der Umstrukturierung oder Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft hält und die aus der Umstrukturierung oder Umwandlung hervorgehende Gesellschaft in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Unternehmens eintritt.

(2) Der Begriff „Unternehmensumstrukturierung“, wie er in dieser Bekanntmachung verwendet wird, umfasst Fusionen, Spaltungen, sonstige Einbringungen und Übertragungen von Vermögenswerten oder Beteiligungen, Umschuldungen usw.

Der Begriff „Verschmelzung“ bezieht sich auf den Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen zu einem Unternehmen in Übereinstimmung mit Gesetzen, Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen, wobei das ursprüngliche Unternehmen weiterbesteht. Dies gilt auch für die gegenseitige Übernahme und Fusion zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft.

Der Begriff „Spaltung“ bezieht sich auf die Aufspaltung eines Unternehmens in zwei oder mehr Unternehmen mit derselben Investmentgesellschaft wie das ursprüngliche Unternehmen gemäß Gesetzen, Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen.  

(3) Der in dieser Bekanntmachung verwendete Begriff „Fortbestehen der Investmentgesellschaft“ bedeutet, dass die Gesellschafter des ursprünglichen umstrukturierten oder reorganisierten Unternehmens in dem aus der Umstrukturierung oder Reorganisation hervorgegangenen Unternehmen fortbestehen müssen, obwohl sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter ändern können.

Der Begriff „dieselbe Investmentgesellschaft“, wie er in dieser Bekanntmachung verwendet wird, bedeutet, dass die Beitragszahler vor und nach der Spaltung des Unternehmens unverändert bleiben, auch wenn sich die Beteiligungsverhältnisse der Beitragszahler ändern können.

(4) Der Begriff „Reform öffentlicher Einrichtungen“, wie er in dieser Bekanntmachung verwendet wird, bezieht sich auf die Reform einer öffentlichen Einrichtung in ein Unternehmen in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Vorschriften, wobei die ursprünglichen Einzahler (einschließlich der Einrichtungen, die die Aufgaben eines staatlichen Einzahlers von Vermögenswerten wahrnehmen) weiterhin bestehen und mehr als 50 % des Eigenkapitals (der Anteile) an dem aus der Reform hervorgehenden Unternehmen halten.

(5) Der in dieser Bekanntmachung verwendete Begriff „innerhalb desselben Investitionsobjekts“ umfasst Situationen zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, zwischen hundertprozentigen Tochtergesellschaften desselben Unternehmens und zwischen einer natürlichen Person und ihrem Einzelunternehmen, ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ihrem Einzelunternehmen.

(6) Die Begriffe „Unternehmen“ und „Gesellschaft“, wie sie in dieser Bekanntmachung verwendet werden, beziehen sich auf jedes Unternehmen oder jede Gesellschaft, das/die in China gemäß den einschlägigen chinesischen Gesetzen und Vorschriften gegründet und registriert ist.


Diese Bekanntmachung tritt vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2027 in Kraft. Das Rundschreiben des Finanzministeriums und der Staatlichen Steuerverwaltung über die Stempelsteuerpolitik im Zusammenhang mit dem Unternehmensumstrukturierungsprozess (Cai Shui [2003] Nr. 183) wird gleichzeitig aufgehoben.


Diese Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.