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Bekanntmachung über die landesweite Umsetzung der begünstigten individuellen Einkommenssteuerpolitik2024-12-12 16:42:08

Bekanntmachung über die landesweite Umsetzung der begünstigten individuellen Einkommenssteuerpolitik für private Renten


Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung [2024] Nr. 21


12. Dezember 2024


Gemäß dem Rundschreiben des Ministeriums für Humanressourcen und soziale Sicherheit, des Finanzministeriums, der Staatlichen Steuerverwaltung, der Nationalen Finanzaufsichtsbehörde und der Chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde zur vollständigen Umsetzung der privaten Rentenversicherung (Ren She Bu Fa [2024] Nr. 87) wurde die private Rentenversicherung am 15. Dezember 2024 vollständig umgesetzt. Die begünstigte individuelle Einkommensteuerpolitik für private Renten wird hiermit wie folgt bekannt gegeben:


I. Ab dem 1. Januar 2024 wird die begünstigte Politik der aufgeschobenen Steuerzahlung für private Renten landesweit umgesetzt. Was die Einzahlung betrifft, so werden die von einer Einzelperson auf ihr privates Rentenkonto geleisteten Beiträge je nach den tatsächlichen Verhältnissen vom Gesamteinkommen oder vom Geschäftseinkommen abgezogen, wobei eine Obergrenze von 12.000 CNY/Jahr gilt; was die Anlage betrifft, so unterliegen die auf dem privaten Rentenkonto aufgelaufenen Kapitalerträge vorerst nicht der individuellen Einkommenssteuer; was den Bezug betrifft, so wird die von einer Einzelperson erhaltene private Rente nicht in das Gesamteinkommen einbezogen und unterliegt gesondert der individuellen Einkommenssteuer mit einem Steuersatz von 3 %, wobei die gezahlte Steuer in den Posten „Lohn- und Gehaltseinkommen“ aufgenommen wird.


II. Hat eine natürliche Person Anspruch auf den Vorsteuerabzug bei der Auszahlung, so gilt der von einer privaten Renteninformationsmanagement-Plattform ausgestellte Abzugsbeleg als Steuerabzugsbeleg. Werden Lohn- und Gehaltseinkünfte oder Arbeitsentgelte, die nach der Methode des akkumulativen Einbehalts für Zwecke der individuellen Einkommensteuer einbehalten und ausgezahlt werden, erzielt, können diese Einkünfte bei der Zahlung der individuellen Einkommensteuer entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten innerhalb der Grenzen während des Einbehalts und der Auszahlung im laufenden Jahr oder der Endabrechnung im folgenden Jahr abgezogen werden. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger für den Einbehalt und die Abführung der Einkommensteuer im laufenden Jahr, so hat er der einbehaltenden Stelle rechtzeitig die entsprechenden Belege vorzulegen. Die einbehaltende Stelle erledigt für den Steuerpflichtigen die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Werden sonstige Arbeitsentgelte, Autorenvergütungen, Tantiemen oder sonstige Einkünfte oder Geschäftseinkünfte erzielt, so können diese bei der Zahlung der Einkommensteuer für natürliche Personen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der Grenzen bei der Endabrechnung im folgenden Jahr abgezogen werden. Bezieht eine Person eine Privatrente gemäß den Vorschriften, so wird die zu zahlende Einkommensteuer von der Geschäftsbank in der Stadt, in der das Privatrentenkonto eröffnet wurde, einbehalten und abgeführt.


III. Die Personal- und Sozialversicherungsbehörden richten einen Mechanismus für den Informationsaustausch mit den Steuerbehörden ein, um die steuerrelevanten Informationen über private Renten mit den Steuerbehörden über die Plattform für die Verwaltung von Informationen über private Renten auszutauschen, und arbeiten mit den Steuerbehörden bei der Erhebung und Verwaltung der entsprechenden Steuern zusammen.


IV. Die zuständigen Zweigstellen der Geschäftsbanken melden die Steuerzahlungen aller Steuerpflichtigen, die bei den Banken private Rentenkonten eröffnet haben, rechtzeitig in voller Höhe und im Detail und gewährleisten die Echtheit und Richtigkeit der Informationen.


V. Die Finanz-, Personal- und Sozialversicherungsbehörden, die Steuerbehörden und die Finanzaufsichtsbehörden auf allen Ebenen arbeiten eng zusammen, organisieren und führen die entsprechenden Arbeiten ernsthaft durch und melden den zuständigen Behörden auf höherer Ebene unverzüglich alle Schwierigkeiten und Probleme, die bei der Umsetzung dieser Vorschriften auftreten.


VI. Für die 36 Pilotstädte (-regionen) für die private Altersvorsorge gilt diese Bekanntmachung einheitlich ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.


Diese Bekanntmachung wird hiermit erlassen.