Rundschreiben der Nationalen Finanzaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung der Maßnahmen zur konsolidierten Überwachung und Regulierung von Versicherungskonzernen
Jin Gui [2025] Nr. 11
2. April 2025
An alle Finanzaufsichtsbehörden und Versicherungskonzern‑ (Holding‑)gesellschaften,
Zur Stärkung der konsolidierten Aufsicht und Regulierung von Versicherungskonzernen und zur wirksamen Vorbeugung finanzieller Risiken hat die Nationale Finanzaufsichtsbehörde die Maßnahmen zur konsolidierten Überwachung und Regulierung von Versicherungskonzernen formuliert, die hiermit bekanntgegeben und umzusetzen sind.
Maßnahmen zur konsolidierten Aufsicht und Regulierung von Versicherungskonzernen
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Diese Maßnahmen wurden gemäß dem chinesischen Gesellschaftsrecht, dem Versicherungsgesetz und weiteren einschlägigen Vorschriften erlassen, um die konzernbezogene Aufsicht von Versicherungskonzernen zu stärken, deren solide Geschäftstätigkeit zu gewährleisten und finanzielle Risiken zu vermeiden.
Artikel 2
Diese Regelungen gelten für rechtlich errichtete Versicherungskonzern‑gesellschaften und deren zugehörige Unternehmen. Der Begriff „zugehörige Unternehmen“ umfasst dabei in- und ausländische Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt von einem Versicherungskonzern kontrolliert werden, sowie weitere Einrichtungen, die nach diesen Maßnahmen in den Konsolidierungskreis einbezogen werden müssen.
Artikel 3
Versicherungskonzerne sind verpflichtet, innerhalb des Konzerns eine konsolidierte Steuerung umzusetzen. Dies umfasst die umfassende und kontinuierliche Kontrolle über Governance, Eigenkapital, Finanz- und Risikomanagement der zugehörigen Unternehmen, zum Zwecke einer wirksamen Risikoerkennung, -messung, -überwachung und ‑steuerung.
Artikel 4
Die Nationale Finanzaufsichtsbehörde (NFRA) und ihre örtlichen Behörden führen die konsolidierte Aufsicht über Versicherungskonzerne im Einklang mit diesen Maßnahmen durch.
Kapitel II Konsolidierungs‑ und Steuerungsumfang
Artikel 5
Die Festlegung des Konsolidierungsumfangs erfolgt gemäß dem Prinzip der inhaltlichen Über Form, wobei Kontrolle maßgebend ist, jedoch risikorelevante Faktoren ebenfalls berücksichtigt werden. Folgende Beteiligungen fallen unter den Konsolidierungskreis:
- Institutionen, die vom Versicherungskonzern kontrolliert werden.
- Beteiligungsunternehmen, die Risiken oder Verluste verursachen könnten, die den finanziellen Zustand oder das Risikoprofil des Konzerns substanziell beeinflussen.
- Komplex aufgebaute Beteiligungen – etwa Tochtergesellschaften oder Mantelgesellschaften –, bei denen der Konzern faktisch Kontrolle oder maßgeblichen Einfluss ausübt.
Artikel 6
Versicherungskonzerne sind verpflichtet, ein umfassendes, wirkungsvolles und dem Risiko angemessenes Konsolidierungssystem zu etablieren, das sämtliche Geschäftsfelder der zugeordneten Unternehmen einschließt.
Artikel 7
Die NFRA und lokale Behörden können bei Änderungen der Beteiligungsstruktur, Governance oder Risikolage Anpassungen des Konsolidierungsumfanges anfordern und regulatorische Anforderungen stellen.
Kapitel III Konsolidierter Steuerungsinhalt
Bereich 1: Corporate Governance
- Artikel 8–17: Versicherungsgruppen müssen eine konzernweite Governance-Struktur aufbauen, die angemessene Steuerungsmechanismen bereitstellt; klare Berichtslinien, leistungsbasierte Vergütungssysteme und regelmäßige interne und externe Audits gewährleisten; der Vorstand trägt die Hauptverantwortung; das Management setzt Richtlinien um; interne Revisionen erfolgen mindestens alle zwei Jahre.
Bereich 2: Gesamt‑Risikomanagement
- Artikel 18–26: Umfassen Risikoklassifizierung, Risikotoleranzen (Risk Appetite Framework), Stresstests, Kapitalausstattung, Asset-Liability-Matching, Liquiditätsmonitoring und ein Krisenmanagementsystem inklusive Frühwarnmechanismen und Notfallplänen.
Bereich 3: Konzentrationsrisiken
- Artikel 27–31: Risikokonzentrationen sind konzernweit zu identifizieren und zu begrenzen – nach Akteuren, Regionen, Branchen und Ländern; entsprechende Limits, Prüfmechanismen sowie Reaktionsstrategien sind erforderlich.
Bereich 4: Konzerninterne Transaktionen
- Artikel 32–37: Interne Transaktionen (Gelder, Vermögenswerte, Dienstleistungen etc.) sind zu kontrollieren und zu standardisieren; Board‑Prüfung; verpflichtende Offenlegung; Verbot unlauterer Praktiken wie Interessensbeeinträchtigung, fiktive Transaktionen, Umgehung interner Kontrollen, Preisverzerrung sowie ungerechtfertigte Kostenverlagerung.
Bereich 5: Risikoisolation
- Artikel 38–43: Mechanismen zur organisatorischen und rechtlichen Abgrenzung von Risiken innerhalb des Konzerns sind umzusetzen; Funktionen oder Informationen dürfen nicht unnötig vermischt werden; eigenständige Name, Verträge, Informationssysteme und Kapitalflüsse müssen erhalten bleiben und das Vorhandensein von Mantelgesellschaften ist zu überprüfen und bei inaktiven Einheiten zu vermeiden.
Kapitel IV Konsolidierte Aufsicht und Durchsetzung
Artikel 44
Versicherungskonzerne müssen bis zum 30. April jedes Jahres konsolidierte Daten an die NFRA melden; vierteljährliche Berichte innerhalb von 25 Kalendertagen nach Quartalsende sind vorzulegen; wesentliche Änderungen oder Risiken sind unverzüglich zu melden.
Artikel 45
Die NFRA führt Vor-Ort-Prüfungen durch; Versicherungskonzerne und deren Gesellschaften müssen kooperieren und erforderliche Korrekturen umsetzen.
Artikel 46
Bei Risiken kann die NFRA die konzernverantwortlichen Eigentümer zur Kapitalzufuhr verpflichten und Maßnahmen wie Kapitalaufstockung, Geschäftseinschränkungen oder Dividendensperren anordnen.
Artikel 47
Konzernbereitsgestellte konsolidierte Informationen sind gesetzeskonform zu veröffentlichen.
Artikel 48
Verstöße gegen diese Maßnahmen ziehen aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder Bußgelder nach sich.
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 49
Diese Maßnahmen treten mit dem Veröffentlichungstag in Kraft. Gleichzeitig wird die frühere „Richtlinie zur konsolidierten Aufsicht von Versicherungskonzernen (Bao Jian Fa [2014] Nr. 96)“ aufgehoben.


