Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung zur Förderung der Service-Maßnahme „Steuerrückerstattung beim Einkauf“ für ausländische Reisende im Rahmen der Ausfuhrsteuererstattungsregelung
[2025] Nr. 9 der Staatlichen Steuerverwaltung
Zur weiteren Erleichterung der Ausfuhrsteuererstattung für ausländische Reisende nach Einkäufen in China sowie zur Optimierung des Konsumerlebnisses und auf Grundlage der Ergebnisse des bisherigen Pilotprojekts hat die Staatliche Steuerverwaltung (STA) beschlossen, die Service-Maßnahme „Steuerrückerstattung beim Einkauf“ für ausländische Reisende im Rahmen der Ausfuhrsteuererstattungsregelung (nachfolgend „Sofort-Rückerstattungsservice“) umfassend zu fördern. Die entsprechenden Punkte werden wie folgt bekanntgegeben:
1. Hauptinhalt des Sofort-Rückerstattungsservice
Der „Sofort-Rückerstattungsservice“ bedeutet, dass ausländische Reisende in Regionen, in denen die Ausfuhrsteuererstattungsregelung gilt, nach dem Erwerb erstattungsfähiger Waren in einem teilnehmenden Geschäft, dem Abschluss einer Vereinbarung und der Durchführung einer Kreditkarten-Autorisierung sofort einen Betrag in RMB in Höhe der Steuererstattung (nachfolgend „Vorauszahlung“) erhalten können.
Verlässt der Reisende China innerhalb des vereinbarten Zeitraums über einen festgelegten Zollhafen, bestehen die Waren die Zollkontrolle und werden die weiteren Voraussetzungen erfüllt, wird die Kreditkarten-Autorisierung durch die Erstattungsstelle aufgehoben und die Steuererstattung als abgeschlossen betrachtet. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Vorauszahlung über die Kreditkarten-Autorisierung zurückgefordert; die Steuererstattung wird gemäß den geltenden Vorschriften bearbeitet.
In Regionen, in denen die Ausfuhrsteuererstattungsregelung gilt und die über geeignete Bedingungen zur Umsetzung verfügen, sollen die Steuerbehörden auf Provinzebene spezifische Umsetzungspläne erarbeiten. Nach Aktivierung der Funktion „Sofort-Rückerstattung“ im Informationssystem zur Steuererstattungsverwaltung der STA kann mit der Umsetzung begonnen werden.
Steuerrückerstattende Verkaufsstellen, die in diesen Regionen am Sofort-Rückerstattungsservice teilnehmen möchten, können sich nach Einigung mit lokalen Erstattungsstellen über Vorauszahlungsmodalitäten offiziell beteiligen.
Die Steuerbehörden der Provinzen (einschließlich autonomer Regionen, regierungsunmittelbarer Städte und besonders festgelegter Städte) sollen gemeinsam mit den lokalen Behörden für Kultur und Tourismus, Handel, Finanzen und Zoll aktiv günstige Bedingungen schaffen, um die Einführung des Sofort-Rückerstattungsservices zu fördern. Sie sollen örtliche Verkaufsstellen und Steuererstattungsagenturen bei der Erbringung entsprechender Dienstleistungen anleiten und unterstützen.
2. Verfahrensablauf des Sofort-Rückerstattungsservice
Ausländische Reisende, die diesen Service in Anspruch nehmen möchten, müssen die Bestimmungen der Ausfuhrsteuererstattungsregelung einhalten und folgendes Verfahren durchlaufen:
(1) Antragstellung und Vorauszahlung durch Verkaufsstellen.
In einem teilnehmenden Geschäft wählt der Reisende die Sofort-Rückerstattung. Das Geschäft oder die Erstattungsstelle stellt eine Vereinbarung bereit, die der Reisende unterzeichnet. Anschließend wird die Kreditkarten-Autorisierung durchgeführt, das Formular für die Ausfuhrsteuererstattung ausgegeben und die Vorauszahlung vor Ort geleistet.
(2) Zollabfertigung.
Beim Verlassen Chinas muss der Reisende dem Zoll folgende Unterlagen vorlegen: die zu erstattenden Waren, das von der Verkaufsstelle ausgestellte Steuererstattungsformular, die Verkaufsrechnung sowie einen gültigen Ausweis (z. B. Reisepass). Die Waren sind anzumelden und durchlaufen die Zollprüfung.
(3) Prüfung durch die Steuererstattungsstelle.
Im Quarantänebereich des Zollhafens muss der Reisende die vom Zoll abgestempelte Steuererstattungsbescheinigung, die Verkaufsrechnung und seinen Ausweis der Erstattungsstelle vorlegen. Diese prüft die Dokumente und verfährt wie folgt:
- i. Wenn der Reisende innerhalb des vereinbarten Zeitraums über einen vorgesehenen Hafen ausreist und alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Kreditkarten-Autorisierung aufgehoben, die Vorauszahlung gilt als Steuererstattung.
- ii. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die Vorauszahlung über die Kreditkarte zurückgebucht und keine Erstattung vorgenommen.
Wenn der Reisende die Vereinbarung nicht einhält, verspätet oder nicht über den vereinbarten Hafen ausreist, erfolgt die Rückbuchung der Vorauszahlung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist. Reist er später tatsächlich aus, wird die Steuererstattung von der zuständigen Erstattungsstelle am Ausreiseort gemäß Vorschriften bearbeitet.
(4) Abrechnung mit den Steuerbehörden.
Steuererstattungsagenturen beantragen bei der zuständigen Steuerbehörde regelmäßig die Abrechnung der ausgezahlten Erstattungsbeträge gemäß den geltenden Vorschriften.
3. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Hiermit wird die Bekanntmachung veröffentlicht.


