Verwaltungsmaßnahmen zur Abreise‑Steuerrückerstattung bei Einkäufen durch ausländische Reisende (Probeweise Durchführung, 2025 Überarbeitung)
Staatliche Steuerverwaltung [2025] Nr. 11
26. April 2025
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Diese Maßnahmen wurden gemäß der geltenden Abreise‑Steuerrückerstattungsrichtlinie erlassen, um den Beschluss des Staatsrats zur Umsetzung der Steuerrückerstattung bei Einkäufen durch ausländische Reisende zu erfüllen.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
- „Ausländischer Reisender“ bezeichnet ausländische Staatsangehörige sowie Bewohner Hongkongs, Macaus oder Taiwans, die sich nicht länger als 183 Tage ununterbrochen innerhalb Chinas aufgehalten haben.
- „Gültiges Ausweisdokument“ sind Reisepässe, Aufenthaltstitel für Hongkong/Macau/Taiwan-Inhaber etc., aus denen das letzte Einreisedatum ersichtlich oder ableitbar ist.
- „Steuerrückerstattungsgut“ sind persönliche Gegenstände, die von ausländischen Reisenden in registrierten Rückerstattungsgeschäften erworben und zur Steuererstattung berechtigt sind, ausgenommen:
- in China verbotene oder eingeschränkte Waren,
- Waren mit bereits anwendbarer Mehrwertsteuerbefreiung,
- weitere Kategorien, die von Nationalem Finanzministerium, Zoll oder Steuerverwaltung aufgeführt werden.
- „Rückerstattungsgeschäft“ ist ein Unternehmen, das bei der zuständigen Steuerbehörde als Geschäft mit Anspruch auf Steuerrückerstattung registriert ist.
- „Verwaltungs‑Informationssystem für Abreisesteuerrückerstattung“ ist das vom Finanzministerium gemäß Bekanntmachung Nr. 3 von 2015 eingesetzte System.
- „Steuerrückerstattungsstelle“ ist eine von Provinz-Steuerbehörden gemeinsam mit Finanz-, Zoll- und anderen Behörden ausgewählte Agentur, die fair und transparent arbeitet.
Kapitel II – Registrierung, Änderung und Beendigung von Rückerstattungsgeschäften
Artikel 3
Ein Unternehmen kann nach Registrierung bei der zuständigen Provinzsteuerbehörde Steuerrückerstattungsgeschäft werden, wenn es folgende Anforderungen erfüllt:
- Registriert als allgemeiner Mehrwertsteuerzahler;
- Steuerbonitätsbewertung A, B oder M;
- Installation und Nutzung des Verwaltungs‑Informationssystems sowie gewissenhafte, zeitnahe Datenübermittlung;
- Führung eines getrennten Kontos für Rückerstattungsgüter.
Artikel 4
Zur Anmeldung ist das „Anmeldeformular zur Abreise-Steuerrückerstattung für Einkäufe durch ausländische Reisende (Anlage 1)“ auszufüllen und persönlich oder via Agentur bei der Steuerbehörde einzureichen. Diese prüft binnen fünf Werktagen und bestätigt oder verweigert die Registrierung; neue Registrierungen werden der Provinzsteuerbehörde sofort gemeldet.
Artikel 5
Die Behörden stellen ein einheitliches Rückerstattungslogo zur Verfügung, das im Geschäft gut sichtbar anzubringen ist.
Artikel 6
Änderungen der Registrierungsdaten müssen innerhalb von zehn Tagen angezeigt und mit Nachweisen belegt werden.
Artikel 7
Die Registrierung endet und das Logo ist zu entfernen, wenn:
- Voraussetzungen aus Artikel 3 nicht mehr erfüllt sind;
- das Rückerstattungsformular nicht ausgegeben wird;
- Rechnungen nicht ordnungsgemäß übermittelt werden;
- das Unternehmen steuerrechtlich sanktioniert wurde.
Kapitel III – Verwaltung der Rückerstattungsanträge
Artikel 8
Ausländische Reisende fordern das Rückerstattungsformular vor der Abreise im Geschäft an, mit gültigem Ausweis und quittierter Rechnung.
Artikel 9
Das Formular wird über das System ausgestellt, mit einem speziellen Stempel versehen, und das Geschäft überträgt die Daten (Ausweisdaten, letztes Einreisedatum, Rechnungsinformationen) in Echtzeit.
Artikel 10
Das Formular darf nicht ausgestellt werden, wenn:
- kein gültiger Ausweis vorgelegt wird;
- Einreisedatum nicht ersichtlich ist;
- Einkauf mehr als 183 Tage nach Einreise liegt;
- Rechnungsdatum vor Einreisedatum liegt;
- Ware nicht rückerstattungsfähig ist;
- Rechnung fehlt;
- Tagessumme unter CNY 200 liegt.
Artikel 11
Wird die Rechnung nachträglich storniert (rote Rechnung), ist auch das Rückerstattungsformular ungültig zu machen.
Artikel 12
Nach erfolgter Rückerstattung darf keine Stornierung oder Rote Rechnung für die betreffende Rechnung mehr erstellt werden.
Kapitel IV – Auswahl, Änderung und Beendigung von Rückerstattungsstellen
Artikel 13
Ein Institut kann Steuerrückerstattungsstelle werden, wenn es:
- über Räumlichkeiten am Abreise‑Zollbereich verfügt;
- das Verwaltungs‑Informationssystem einsetzt und Daten zuverlässig übermittelt;
- in den letzten drei Jahren keine steuerlichen Verstöße begangen hat;
- willens ist, Vorauszahlungen zu leisten.
Artikel 14
Die Auswahl erfolgt durch Provinz-Steuerbehörde in Kooperation mit Finanz-, Zoll- und weiteren Behörden auf Basis von Fairness, Transparenz und Neutralität.
Artikel 15
Die Dienstvereinbarung wird für zwei Jahre geschlossen.
Artikel 16
Bei Regelverstößen erfolgt Meldepflicht bis zur Beendigung der Registrierung.
Artikel 17
Rückerstattungsstellen müssen gut gekennzeichnete Präsenz in Chinesisch/Englisch im Abreisebereich aufweisen und Zollanforderungen erfüllen.
Kapitel V – Verfahren der Steuerrückerstattung
Artikel 18
Verlassen der Waren durch die Zollkontrolle.
Artikel 19
Einreichung von Ausweis und verzolltem Rückerstattungsformular bei der Erstattungsstelle.
Artikel 20
Prüfung durch die Agentur: Vollständigkeit, Identitätsabgleich, korrekte Stempelung, Einhaltung der Fristen (183 / 90 Tage), System‑Abgleich.
Artikel 21
Berechnung: Rückerstattungsfähiger Betrag = Rechnungsbetrag inkl. MwSt × Steuersatz – Bearbeitungsgebühr.
Artikel 22
Rückerstattung in RMB: Bei > CNY 20 000 per Überweisung, darunter bar oder per Überweisung je nach Wunsch. Empfang bestätigt durch Unterschrift.
Artikel 23
Wenn Systemdaten verzögert sind, kann vorläufig verrechnet werden, final nach Systemdatenabgleich.
Artikel 24
Bis zum 15. des Monats: Abrechnungsformular (Anlage 6) erstellen und einreichen. Akten (Formulare, Stempel, Empfangsquittungen) archivieren.
Artikel 25
Bei Erstabwicklung ist Servicevertrag und Registrierungsformular zur Akte beizufügen.
Artikel 26
Steuerbehörde prüft Monatsmeldung, stellt Rückerstattungsbescheinigung aus und erstattet an Agentur. Provinzsteuerbehörde meldet monatlich an Finanzbehörde.
Kapitel VI – Informationsübermittlung und -austausch
Artikel 27
Die zuständigen Steuerbehörden, Zollbehörden, Steuererstattungsstellen und Steuererstattungsgeschäfte sollen relevante Informationen übermitteln und austauschen.
Artikel 28
Steuererstattungsgeschäfte sollen das Formular zur Rückerstattung der Abreisesteuer über das Verwaltungsinformationssystem für Abreisesteuerrückerstattungen ausstellen und die relevanten Informationen in Echtzeit an die zuständigen Steuerbehörden übermitteln.
Artikel 29
Steuererstattungsstellen sollen Rückerstattungen der Abreisesteuer für ausländische Reisende über das Verwaltungsinformationssystem für Abreisesteuerrückerstattungen bearbeiten und die relevanten Informationen in Echtzeit an die zuständigen Steuerbehörden übermitteln.
Kapitel VII – Ergänzende Bestimmungen
Artikel 30
Diese Maßnahmen treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.


