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Verwaltungsmaßnahmen zur Abreise‑Steuerrückerstattung bei Einkäufen durch ausländische Reisende (Pro2025-04-26 10:54:56

Verwaltungsmaßnahmen zur Abreise‑Steuerrückerstattung bei Einkäufen durch ausländische Reisende (Probeweise Durchführung, 2025 Überarbeitung)


Staatliche Steuerverwaltung [2025] Nr.11

26. April2025


Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel1
Diese Maßnahmen wurden gemäß der geltenden Abreise‑Steuerrückerstattungsrichtlinie erlassen, um den Beschluss des Staatsrats zur Umsetzung der Steuerrückerstattung bei Einkäufen durch ausländische Reisende zu erfüllen.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

  • „Ausländischer  Reisender“  bezeichnet ausländische Staatsangehörige sowie Bewohner Hongkongs, Macaus oder Taiwans, die sich nicht länger als 183 Tage ununterbrochen innerhalb Chinas aufgehalten haben.
  • „Gültiges Ausweisdokument“  sind Reisepässe, Aufenthaltstitel für Hongkong/Macau/Taiwan-Inhaber etc.,  aus denen das letzte Einreisedatum ersichtlich oder ableitbar ist.
  • „Steuerrückerstattungsgut“ sind persönliche Gegenstände, die von ausländischen Reisenden in registrierten Rückerstattungsgeschäften erworben und zur Steuererstattung berechtigt sind, ausgenommen:
    1. in China verbotene oder eingeschränkte Waren,
    2. Waren mit bereits anwendbarer Mehrwertsteuerbefreiung,
    3. weitere Kategorien, die von Nationalem Finanzministerium, Zoll oder Steuerverwaltung aufgeführt werden.
  • „Rückerstattungsgeschäft“ ist ein Unternehmen, das bei der zuständigen Steuerbehörde als Geschäft mit Anspruch auf Steuerrückerstattung registriert ist.
  • „Verwaltungs‑Informationssystem für Abreisesteuerrückerstattung“ ist das vom Finanzministerium gemäß Bekanntmachung Nr. 3 von 2015 eingesetzte System.
  • „Steuerrückerstattungsstelle“ ist eine von Provinz-Steuerbehörden gemeinsam mit Finanz-, Zoll- und anderen Behörden ausgewählte Agentur, die fair und transparent arbeitet.


Kapitel II – Registrierung, Änderung und Beendigung von Rückerstattungsgeschäften

Artikel3
Ein Unternehmen kann nach Registrierung bei der zuständigen Provinzsteuerbehörde Steuerrückerstattungsgeschäft werden, wenn es folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Regis­triert als allgemeiner Mehrwertsteuerzahler;
  2. Steuerbonitätsbewertung A, B oder M;
  3. Installation und Nutzung des Verwaltungs‑Informationssystems sowie gewissenhafte, zeitnahe Datenübermittlung;
  4. Führung eines getrennten Kontos für Rückerstattungsgüter.

Artikel4
Zur Anmeldung ist das „Anmeldeformular zur Abreise-Steuerrückerstattung für Einkäufe durch ausländische Reisende (Anlage 1)“ auszufüllen und persönlich oder via Agentur bei der Steuerbehörde einzureichen. Diese prüft binnen fünf Werktagen und bestätigt oder verweigert die Registrierung; neue Registrierungen werden der Provinzsteuerbehörde sofort gemeldet.

Artikel5
Die Behörden stellen ein einheitliches Rückerstattungslogo zur Verfügung, das im Geschäft gut sichtbar anzubringen ist.

Artikel6
Änderungen der Registrierungsdaten müssen innerhalb von zehn Tagen angezeigt und mit Nachweisen belegt werden.

Artikel7
Die Registrierung endet und das Logo ist zu entfernen, wenn:

  1. Voraussetzungen aus Artikel 3 nicht mehr erfüllt sind;
  2. das Rückerstattungsformular nicht ausgegeben wird;
  3. Rechnungen nicht  ordnungsgemäß übermittelt werden;
  4. das Unternehmen steuerrechtlich sanktioniert wurde.


Kapitel III – Verwaltung der Rückerstattungsanträge

Artikel8
Ausländische Reisende fordern das Rückerstattungsformular vor der Abreise im Geschäft an, mit gültigem Ausweis und quittierter Rechnung.

Artikel9
Das Formular wird über das System ausgestellt, mit einem speziellen Stempel versehen, und das Geschäft überträgt die Daten (Ausweisdaten, letztes Einreisedatum, Rechnungsinformationen) in Echtzeit.

Artikel10
Das Formular darf nicht ausgestellt werden, wenn:

  1. kein gültiger Ausweis vorgelegt wird;
  2. Einreisedatum nicht ersichtlich ist;
  3. Einkauf mehr als  183 Tage nach Einreise liegt;
  4. Rechnungsdatum vor Einreisedatum liegt;
  5. Ware nicht rückerstattungsfähig ist;
  6. Rechnung fehlt;
  7. Tagessumme unter CNY 200 liegt.

Artikel11
Wird die Rechnung nachträglich storniert (rote Rechnung), ist auch das Rückerstattungsformular ungültig zu machen.

Artikel12
Nach erfolgter Rückerstattung darf keine Stornierung oder Rote Rechnung für die betreffende Rechnung mehr erstellt werden.


Kapitel IV – Auswahl, Änderung und Beendigung von Rückerstattungsstellen

Artikel13
Ein Institut kann Steuerrückerstattungsstelle werden, wenn es:

  1. über Räumlichkeiten am Abreise‑Zollbereich verfügt;
  2. das Verwaltungs‑Informationssystem einsetzt und Daten zuverlässig übermittelt;
  3. in den letzten drei Jahren keine steuerlichen Verstöße begangen hat;
  4. willens ist, Vorauszahlungen zu leisten.

Artikel14
Die Auswahl erfolgt durch Provinz-Steuerbehörde in Kooperation mit Finanz-, Zoll- und weiteren Behörden auf Basis von Fairness, Transparenz und Neutralität.

Artikel15
Die Dienstvereinbarung wird für zwei Jahre geschlossen.

Artikel16
Bei Regelverstößen erfolgt Meldepflicht bis zur Beendigung der Registrierung.

Artikel17
Rückerstattungsstellen müssen gut gekennzeichnete Präsenz in Chinesisch/Englisch im Abreisebereich aufweisen und Zollanforderungen erfüllen.


Kapitel V – Verfahren der Steuerrückerstattung

Artikel18
Verlassen der Waren durch die Zollkontrolle.

Artikel19
Einreichung von Ausweis und verzolltem Rückerstattungsformular bei der Erstattungsstelle.

Artikel20
Prüfung durch die Agentur: Vollständigkeit, Identitätsabgleich, korrekte Stempelung, Einhaltung der Fristen (183 / 90 Tage), System‑Abgleich.

Artikel21
Berechnung: Rückerstattungsfähiger Betrag = Rechnungsbetrag inkl. MwSt × Steuersatz – Bearbeitungsgebühr.

Artikel22
Rückerstattung in RMB: Bei > CNY 20 000 per Überweisung, darunter bar oder per Überweisung je nach Wunsch. Empfang bestä­tigt durch Unterschrift.

Artikel23
Wenn Systemdaten verzögert sind, kann vorläufig verrechnet werden, final nach Systemdatenabgleich.

Artikel24
Bis zum 15. des Monats: Abrechnungsformular (Anlage 6) erstellen und einreichen. Akten (Formulare, Stempel, Empfangsquittungen) archivieren.

Artikel25
Bei Erstabwicklung ist Servicevertrag und Registrierungsformular zur Akte beizufügen.

Artikel26
Steuerbehörde prüft Monatsmeldung, stellt Rückerstattungsbescheinigung aus und erstattet an Agentur. Provinzsteuerbehörde meldet monatlich an Finanzbehörde.


Kapitel VI – Informationsübermittlung und -austausch

Artikel 27

Die zuständigen Steuerbehörden, Zollbehörden, Steuererstattungsstellen und Steuererstattungsgeschäfte sollen relevante Informationen übermitteln und austauschen.

Artikel 28

Steuererstattungsgeschäfte sollen das Formular zur Rückerstattung der Abreisesteuer über das Verwaltungsinformationssystem für Abreisesteuerrückerstattungen ausstellen und die relevanten Informationen in Echtzeit an die zuständigen Steuerbehörden übermitteln.

Artikel 29

Steuererstattungsstellen sollen Rückerstattungen der Abreisesteuer für ausländische Reisende über das Verwaltungsinformationssystem für Abreisesteuerrückerstattungen bearbeiten und die relevanten Informationen in Echtzeit an die zuständigen Steuerbehörden übermitteln.


Kapitel VII – Ergänzende Bestimmungen

Artikel 30

Diese Maßnahmen treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.