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Ankündigung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung, die Anwendung der Rückersta2022-03-21 17:19:14

Ankündigung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung, die Anwendung der Rückerstattungsrichtlinien für Mehrwertsteuergutschriften am Ende des Zeitraums weiter zu intensivieren

 

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der Staatlichen Steuerverwaltung [2022] Nr. 14

21. März 2022


Um die Entwicklung von Kleinst- und Kleinunternehmen sowie des verarbeitenden Gewerbes und anderer Sektoren zu unterstützen, das Vertrauen der Marktteilnehmer zu stärken und ihnen Anreize zu bieten, eine weitere Verbesserung der Anwendung der entsprechenden Mehrwertsteuergutschrift für überschüssige Vorleistungen am Ende des Zeitraums ( nachstehend als „MwSt.-Gutschrift“ bezeichnet) werden hiermit die Rückerstattungsrichtlinien wie folgt bekannt gegeben:

 

1. Die Richtlinie zur Erstattung von MwSt.-Gutschriften am Ende des Zeitraums wird für Kleinst- und Kleinunternehmen verbessert, indem der Anwendungsbereich der Richtlinie zur vollständigen monatlichen Erstattung von inkrementellen MwSt.-Gutschriften, die für das fortgeschrittene verarbeitende Gewerbe gilt, ausgeweitet wird förderungswürdige Kleinst- und Kleinunternehmen (einschließlich Einzelunternehmen, nachstehend auch genannt) sowie die Gewährung einer pauschalen Erstattung bestehender Steuergutschriften für Kleinst- und Kleinunternehmen.

(1) Ab dem Steueranmeldezeitraum April 2022 kann ein anspruchsberechtigtes Kleinst- oder Kleinunternehmen bei der zuständigen Steuerbehörde eine Erstattung seines Mehrwertsteuer-Mehrwertgutschriftbetrags beantragen. Vor dem 31. Dezember 2022 unterliegen die Voraussetzungen für die Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften Artikel 3 dieser Bekanntmachung.

(2) Ab dem Steueranmeldezeitraum April 2022 kann ein förderfähiges Kleinstunternehmen bei der zuständigen Finanzbehörde eine pauschale Erstattung seines bestehenden Steuergutschriftbetrags beantragen; und ab dem Steueranmeldezeitraum Mai 2022 kann ein anspruchsberechtigtes Kleinunternehmen bei der zuständigen Steuerbehörde eine pauschale Erstattung seines bestehenden Steuergutschriftbetrags beantragen.

 

2. Die Erstattungspolitik für Mehrwertsteuerguthaben am Ende des Zeitraums wird für die Bereiche „Herstellung“, „wissenschaftliche Forschung und technische Dienstleistungen“, „Strom-, Wärme-, Gas- und Wassererzeugung und -versorgung“, „Software- und Informationstechnologiedienste“, Sektoren „Umweltschutz und Umweltmanagement“ und „Transport, Lagerhaltung und Post“ (im Folgenden als „Verarbeitendes Gewerbe und andere Sektoren“ bezeichnet) durch Ausweitung der Politik der vollständigen monatlichen Rückerstattung von inkrementellen Mehrwertsteuergutschriften, die für fortgeschrittene Personen gilt des verarbeitenden Gewerbes an berechtigte Unternehmen (einschließlich Einzelunternehmen, im Folgenden als „selbstständig“ bezeichnet) im verarbeitenden Gewerbe und in anderen Sektoren sowie die Gewährung einer Pauschalrückerstattung des bestehenden Mehrwertsteuergutschriftbetrags für Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe und in anderen Sektoren.

(1) Ab dem Steueranmeldezeitraum April 2022 kann ein berechtigtes Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und anderer Wirtschaftszweige bei der zuständigen Finanzbehörde die Erstattung seines Mehrwertsteuer-Mehrwertgutschriftbetrags beantragen.

(2) Ab dem steuerlichen Anmeldezeitraum Juli 2022 kann ein berechtigtes mittleres Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und anderer Wirtschaftszweige bei der zuständigen Finanzbehörde eine pauschale Erstattung seines bestehenden Vorsteuerguthabens beantragen; und ab dem Steueranmeldezeitraum Oktober 2022 kann ein anspruchsberechtigtes Großunternehmen im verarbeitenden Gewerbe und in anderen Branchen bei der zuständigen Steuerbehörde eine pauschale Erstattung seines bestehenden Umsatzsteuerguthabens beantragen.

 

3. Um für die in dieser Bekanntmachung bereitgestellten Policen in Frage zu kommen, muss ein Steuerzahler alle folgenden Bedingungen erfüllen:

(1) seine Steuerbonitätseinstufung ist A oder B;

(2) es hat in den 36 Monaten vor dem Antrag auf Steuerrückerstattung keine Mehrwertsteuergutschrift oder Ausfuhrsteuerrückerstattung auf betrügerische Weise erhalten oder fälschlicherweise eine Mehrwertsteuerrechnung ausgestellt;

(3) es wurde in den 36 Monaten vor dem Antrag auf Steuerrückerstattung nicht zweimal oder öfter von einer Steuerbehörde wegen Steuerhinterziehung bestraft; und

(4) es hat seit dem 1. April 2019 keine Vorteile im Rahmen der Richtlinie „sofortige Rückerstattung nach Zahlung“ oder „Rückgabe/Rückerstattung nach Zahlung“ von überschüssiger Mehrwertsteuer erhalten.

 

4. Hinsichtlich des in dieser Bekanntmachung genannten „Mehrwertsteuer-Gutschriftbetrags“ wird wie folgt unterschieden:

(1) Bevor einem Steuerpflichtigen sein bestehendes Vorsteuerguthaben pauschal erstattet wird, ist sein inkrementeller Vorsteuerguthabenbetrag der neu erhöhte Vorsteuerguthabenbetrag zwischen seinem Vorsteuerguthaben am Ende des laufenden Zeitraums und dem am 31. März , 2019.

(2) Nachdem einem Steuerpflichtigen sein bestehender Mehrwertsteuergutschriftbetrag pauschal erstattet wurde, ist sein inkrementeller Mehrwertsteuergutschriftbetrag sein Mehrwertsteuergutschriftbetrag am Ende des laufenden Zeitraums.

 

5. Hinsichtlich des in dieser Bekanntmachung genannten „bestehenden Mehrwertsteuergutschriftbetrags“ wird wie folgt unterschieden:

(1) Bevor einem Steuerpflichtigen sein bestehendes Vorsteuerguthaben pauschal erstattet wird, ist sein bisheriges Vorsteuerguthaben sein Vorsteuerguthaben zum 31. März 2019, wenn sein Vorsteuerguthaben am Ende der laufenden Periode höher ist als oder gleich wie am Ende des 31. März 2019; andernfalls entspricht sein bestehender MwSt.-Gutschriftbetrag seinem MwSt.-Gutschriftbetrag am Ende der laufenden Periode.

(2) Nachdem einem Steuerpflichtigen sein bestehender Mehrwertsteuergutschriftbetrag pauschal erstattet wurde, ist sein bestehender Mehrwertsteuergutschriftbetrag Null.

 

6. Die in dieser Bekanntmachung genannten "mittleren Unternehmen", "kleinen Unternehmen" und "Kleinstunternehmen" werden auf der Grundlage des Indikators für das Betriebsergebnis und des Indikators für die Bilanzsumme definiert, die in den Bestimmungen über Klassifizierungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (Gong Xin Bu Lian Qi Ye [2011] Nr. 300, im Folgenden als Dokument [2011] Nr. 300 bezeichnet) und in den Bestimmungen über Klassifizierungsstandards für Unternehmen des Finanzsektors (Yin Fa [2015] Nr. 309, im Folgenden als Dokument [2015] Nr. 309 bezeichnet) festgelegt sind, in denen der Indikator für das Gesamtvermögen auf der Grundlage des Vermögenswerts des Steuerpflichtigen zum Ende des letzten Geschäftsjahres und der Indikator für die Betriebseinnahmen auf der Grundlage des mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes des Steuerpflichtigen im letzten Geschäftsjahr oder, wenn der Betriebszeitraum kürzer als ein Jahr ist, nach der folgenden Formel berechnet werden:

Umsatzsteuerpflichtiger Umsatzbetrag (jährlich) = Umsatzsteuerpflichtiger Umsatzbetrag während des tatsächlichen Bestehens des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr / Anzahl der Monate des tatsächlichen Bestehens des Unternehmens × 12

Der in dieser Bekanntmachung erwähnte „umsatzsteuerpflichtige Umsatzbetrag“ umfasst den in der Umsatzsteuererklärung angegebenen Umsatzbetrag, jeden zusätzlichen Umsatzbetrag, der während einer Steuerprüfung angepasst wird, und jeden Umsatzbetrag, der während einer Steuerveranlagung nach oben angepasst wird. Wenn die Berechnungsmethode „Nettoabzugsbasis“ zur Berechnung des steuerpflichtigen Verkaufsbetrags angewendet wird, basiert der umsatzsteuerpflichtige Verkaufsbetrag auf dem Nettoverkaufsbetrag nach dem Abzug.

 

Wenn Steuerzahler außerhalb der im Dokument [2011] Nr. 300 oder Dokument [2015] Nr. 309 aufgeführten Sektoren liegen oder Steuerzahler in den im Dokument [2011] Nr. 300 aufgeführten Sektoren gehören, aber nicht auf der Grundlage des Indikators für die Betriebseinnahmen oder des Indikators für die Bilanzsumme klassifiziert sind, gilt als Standard für Kleinstunternehmen ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz (jährlich) von weniger als 1 Mio. CNY; als Standard für kleine Unternehmen gilt ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz (jährlich) von weniger als 20 Mio. CNY; und als Standard für mittlere Unternehmen gilt ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz (jährlich) von weniger als 100 CNY.

Der in dieser Bekanntmachung verwendete Begriff "Großunternehmen" bezieht sich auf andere Unternehmen als die oben erwähnten mittleren Unternehmen, Kleinunternehmen und Kleinstunternehmen.

 

7. Der in dieser Bekanntmachung verwendete Begriff „Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und anderer Sektoren“ bezieht sich auf Steuerzahler, deren umsatzsteuerpflichtiges Einkommen aus Tätigkeiten in den Bereichen „Herstellung“, „wissenschaftliche Forschung und technische Dienstleistungen“, „Strom, Heizung, Gas“ stammt und Wassergewinnung und -versorgung“, „Software- und Informationstechnologiedienstleistungen“, „Umweltschutz und Umweltmanagement“ oder „Transport, Lagerhaltung und Post“ mehr als 50 % ihres gesamten mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzbetrags ausmachen.

Der oben genannte Umsatzanteil wird auf der Grundlage des Umsatzbetrags des Steuerpflichtigen für die 12 aufeinanderfolgenden Monate vor dem Antrag auf Steuerrückerstattung berechnet; oder wenn seine Betriebsdauer vor Beantragung der Steuererstattung weniger als 12 Monate, aber mehr als 3 Monate beträgt, basierend auf dem Verkaufsbetrag für die tatsächliche Betriebszeit.

 

8. Der einem Steuerzahler, der Anspruch auf die Policen gemäß dieser Bekanntmachung hat, zu erstattende MwSt.-Gutschriftbetrag wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Erstattungsfähiger Vorsteuer-Mehrwertguthabenbetrag = Vorsteuer-Mehrwertguthabenbetrag × Vorsteueranteil × 100 %

Erstattungsfähiger bestehender Vorsteuerguthabenbetrag = bestehender Vorsteuerguthabenbetrag × Vorsteueranteil × 100 %

Der Anteil an der Vorsteuer ist der Betrag der Mehrwertsteuer, wie er in den speziellen Mehrwertsteuerrechnungen (einschließlich voll digitalisierter elektronischer Rechnungen mit der Aufschrift "Special Value Added Tax Invoices" sowie in den vom Steuerkontrollsystem ausgestellten einheitlichen Rechnungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen), in den elektronischen allgemeinen Mehrwertsteuerrechnungen für Mautgebühren, in den speziellen Zollbescheinigungen für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer angegeben ist, und von Quellensteueragenten ausgestellte Steuerzahlungsbescheinigungen, die im Zeitraum von April 2019 bis zu dem Steuerzeitraum vor dem Antrag auf Steuerrückerstattung, in den der zu erstattende Mehrwertsteuergutschriftbetrag fällt, als Prozentsatz des Gesamtbetrags, der im selben Zeitraum als Vorsteuer gutgeschrieben wurde.

 

9. Im Falle des Exports von Waren oder Dienstleistungen oder grenzüberschreitenden steuerpflichtigen Verhaltensweisen, bei denen die Maßnahmen „MwSt.-Befreiung, -Verrechnung und -Erstattung“ gelten, müssen die Steuerpflichtigen zunächst beantragen, von den „MwSt.-Befreiung, -Verrechnung und -Erstattung“-Maßnahmen profitieren zu können. Wenn sie nach Abschluss dieses Verfahrens immer noch die in dieser Bekanntmachung dargelegten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können sie eine Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens beantragen; und bei Anwendung der Maßnahme „Umsatzsteuerbefreiung/-erstattung“ wird der betreffende Vorsteuerbetrag nicht auf das zu erstattende Vorsteuerguthaben angerechnet.

 

10. Steuerzahler, denen seit dem 1. April 2019 Mehrwertsteuergutschriften erstattet wurden, dürfen keinen Antrag auf Vergünstigung im Rahmen der Richtlinie „sofortige Rückerstattung bei Zahlung“ oder „Rückgabe/Rückerstattung nach Zahlung“ der überschüssigen Mehrwertsteuer stellen. Sie können eine Vergünstigung im Rahmen der Richtlinie beantragen „sofortige Rückerstattung bei Zahlung“ oder „Rückerstattung/Rückerstattung nach Zahlung“ der überschüssigen Mehrwertsteuer gemäß den Vorschriften nach pauschaler Rückzahlung des vollen Betrags der Mehrwertsteuergutschriften, die ihnen vor dem 31. Oktober 2022 erstattet wurden.

Steuerzahler, die seit dem 1. April 2019 im Rahmen der Politik der „sofortigen Rückerstattung bei Zahlung“ oder „Rückgabe/Rückerstattung nach Zahlung“ von zu viel Mehrwertsteuer profitiert haben, können eine Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens gemäß den Vorschriften beantragen, nachdem sie die Mehrwertsteuer in einer Summe zurückgezahlt haben vollen Betrag der überschüssigen Mehrwertsteuer, die ihnen vor dem 31. Oktober 2022 erstattet oder zurückerstattet wurde.

 

11. Ein Steuerzahler kann nach seiner Wahl bei der zuständigen Steuerbehörde eine Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens beantragen oder das Guthaben auf den nächsten Zeitraum übertragen lassen. In einem Steuererklärungszeitraum sollte der Antrag auf Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens nach Abschluss der Einreichung der aktuellen Mehrwertsteuererklärung gestellt werden. Der Antragszeitraum für die Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften für jeden Monat von April bis Juni 2022 wird bis zum letzten Geschäftstag dieses Monats verlängert.

Steuerzahler können innerhalb des festgelegten Zeitraums sowohl eine Rückerstattung von Mehrwertsteuer-Mehrwertguthaben als auch eine Rückerstattung von bestehenden Mehrwertsteuer-Guthaben beantragen. Steuerzahler, die für beide in Artikel 1 bzw. 2 dieser Bekanntmachung genannten MwSt.-Gutschrift-Rückerstattungsrichtlinien in Frage kommen, können nach eigenem Ermessen einen Antrag auf Vergünstigung im Rahmen einer der beiden Richtlinien stellen.

 

12. Nachdem einem Steuerpflichtigen Mehrwertsteuergutschriften erstattet wurden, muss er seinen aktuellen Mehrwertsteuergutschriftbetrag entsprechend nach unten korrigieren.

Wenn sich herausstellt, dass eine MwSt.-Gutschrift-Rückerstattungsrichtlinie fälschlicherweise auf einen Steuerzahler angewendet wurde, muss der Steuerzahler den betreffenden erstatteten MwSt.-Gutschriftbetrag bis zum Ende des nächsten Steueranmeldezeitraums zurückzahlen.

Wenn eine Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens durch Hinzufügung eines falschen Vorsteuereintrags, Einreichung einer falschen Steuererklärung oder auf andere betrügerische Weise erlangt wurde, ziehen die Steuerbehörden den Betrag der Mehrwertsteuerguthaben-Rückerstattung ein, der auf betrügerische Weise erlangt wurde, und behandeln den Fall in Übereinstimmung mit dem Gesetz von der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung und andere relevante Vorschriften.

 

13. Für Steuerverwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Mehrwertsteuergutschrift-Rückerstattungen an Steuerzahler, die Anspruch auf die Mehrwertsteuergutschrift-Rückerstattungsrichtlinien gemäß dieser Bekanntmachung haben, gelten weiterhin die aktuellen Vorschriften.

 

14. Wenn andere Steuerzahler als die oben genannten Steuerzahler die Erstattung von Mehrwertsteuer-Mehrwertguthaben beantragen, ist die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der Staatlichen Steuerverwaltung und der Allgemeinen Zollverwaltung über die Politik zur Vertiefung der Mehrwertsteuerreform (Bekanntmachung des Finanzministeriums, der staatlichen Steuerverwaltung und der allgemeinen Zollverwaltung Nr. 39 [2019]), in der die Bestimmung von Artikel (3) von Abschnitt 8 der Bestimmung von Artikel 8 dieser Bekanntmachung in Bezug auf unterliegt der „Vorsteueranteil“.

 

15. Finanz- und Steuerbehörden auf verschiedenen Ebenen müssen die Rückerstattung des Vorsteuerguthabens als vorrangige Arbeit einstufen und die Basisnummer ermitteln, sorgfältig planen, die Öffentlichkeitsarbeit verstärken, eng zusammenarbeiten und die Arbeit koordiniert vorantreiben und die bestehenden Mehrwertsteuerguthaben von Kleinst-, Kleinst-, Mittel- und Großunternehmen werden ihnen zentral bis zum 30. April, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember 2022 erstattet. Die Steuerbehörden bearbeiten Erstattungen von Mehrwertsteuerguthaben für Steuerzahler auf standardisierte, effiziente und zugängliche Weise auf der Grundlage ihrer Anträge.

 

16. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Klärung der Politik der Erstattung von Vorsteuerüberschüssen am Ende des Zeitraums für bestimmte Steuerzahler im fortgeschrittenen Fertigungssektor (Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung Nr. 84 [2019]), Artikel 6 der Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Klärung der Mehrwertsteuerpolitik für das Leasing von staatlichen Landwirtschaftsbetrieben und anderen (Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung Nr. 2 [2020] ) und die Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung und des Finanzministeriums über die Klärung der Politik der Erstattung von Vorsteuerüberschüssen am Ende des Zeitraums für den fortgeschrittenen Fertigungssektor (Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung und des Finanzministeriums [2021] Nr. 15) werden gleichzeitig aufgehoben.

 

Die Bekanntmachung erfolgt hiermit.