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Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit d2022-03-22 17:28:03

Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Einkommensteuervorzugspolitik für kleine und geringfügige Unternehmen


Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung [2022] Nr. 5

22. März 2022


Um die Entscheidung und Vereinbarung des Zentralkomitees der KPCh und des Staatsrates zur Umsetzung neuer kombinierter Steuerstützungspolitiken auszuführen, die Entwicklung kleiner und gewinnschwacher Unternehmen zu unterstützen und die bevorzugte Einkommensteuerpolitik für kleine und einkommensschwache Unternehmen effektiv umzusetzen. Unternehmen mit Erwerbszweck werden die relevanten Steuerverwaltungsangelegenheiten hiermit wie folgt bekannt gegeben:

 

1. Unternehmen, die gemäß den Bestimmungen des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung als kleine und gewinnschwache Unternehmen („SLPEs“) qualifiziert sind, haben Anspruch auf die ermäßigte Unternehmenseinkommensteuer („EIT“)-Politik für SLPEs in Übereinstimmung mit der einschlägigen Politik und Vorschriften.

Wenn ein Unternehmen eine Zweigniederlassung ohne den Status einer juristischen Person errichtet hat, werden die Mitarbeiter, Vermögenswerte und jährlichen steuerpflichtigen Einkommen der Dachorganisation und einer solchen errichteten Zweigniederlassung kombiniert, um zu bestimmen, ob das Unternehmen als SLPE qualifiziert ist.

 

2. SLPEs haben Anspruch auf die bevorzugte Einkommensteuerpolitik für SLPEs, unabhängig davon, ob sie der EIT auf Bucheinkommens- oder angenommener Einkommensbasis unterliegen.

 

3. SLPE kann von der ermäßigten Einkommensteuerpolitik für SLPEs profitieren, indem sie Steuererklärungsformulare ausfüllt, wenn sie eine Vorauszahlung oder Endabrechnung und Zahlung von EIT einreicht.

 

4. Wenn eine SLPE eine Vorauszahlung der EIT einreicht, werden die Indikatoren für das Gesamtvermögen, die Anzahl der Mitarbeiter und das steuerpflichtige Jahreseinkommen der SLPE vorerst je nach Fall im laufenden Jahr zum Stand festgelegt Ende des Zeitraums, für den der EIT-Vorauszahlungsantrag gestellt wird.

 

5. Wenn ein Unternehmen, das zuvor nicht als SLEP qualifiziert war, gemäß den einschlägigen Richtlinien und Standards zum Zeitpunkt der Einreichung einer EIT-Vorauszahlung im laufenden Jahr als SLEP qualifiziert wird, gilt die Höhe der ihm zustehenden Steuererleichterungen als am Ende des Zeitraums, für den die EIT-Vorauszahlungsanmeldung erfolgt, aufgelaufen berechnet werden. Überschüssige EIT-Vorauszahlungen vor dem Zeitpunkt während des Jahres aufgrund der Nichtqualifizierung als SLEP können auf den im folgenden Quartal vorauszuzahlenden EIT-Betrag angerechnet werden.

 

6. Ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Einreichung einer EIT-Vorauszahlung von der ermäßigten Einkommensteuerpolitik für SLPEs profitiert hat, aber zum Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung und Zahlung der EIT als nicht qualifiziert gemäß den einschlägigen Richtlinien und Standards befunden wird, muss seine unterbezahlte Zahlung leisten EIT-Betrag in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

 

7. Die vierteljährliche EIT-Vorauszahlung gilt einheitlich für SLPEs.

Wenn festgestellt wird, dass ein Unternehmen, das EIT monatlich im Voraus zahlt, gemäß den einschlägigen Richtlinien und Standards als SLEP qualifiziert wird, wenn es im April, Juli oder Oktober des laufenden Jahres eine EIT-Vorauszahlung einreicht, gilt die EIT-Vorauszahlungs-Anmeldefrist für die Unternehmen aus der unmittelbar folgenden Periode werden vierteljährlich angepasst und können nach der Anpassung innerhalb des laufenden Jahres nicht mehr geändert werden.

 

8. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung der Landessteuerverwaltung zu Fragen der Umsetzung der Politik zur inklusiven Einkommensteuerentlastung für kleine und gering gewinnorientierte Unternehmen ([2019] Nr. 2) aufgehoben.

 

Die Bekanntmachung erfolgt hiermit.