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Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung [2022] Nr. 73 – Bekanntmachung über Angelegenheiten de2022-08-09 14:00:00

Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung [2022] Nr. 73 – Bekanntmachung über Angelegenheiten der buchhalterischen Führung von Transportunternehmen und deren Transitgüter befördernden Schiffen auf Binnenwasserstraßen


Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung [2022] Nr. 73 


9. August 2022


Zur weiteren Regelung der Aufzeichnungspflicht von Transportunternehmen und deren Schiffen, die Transitgüter auf Binnenwasserstraßen befördern, werden die relevanten Sachverhalte hiermit wie folgt bekannt gegeben:


I. Transportunternehmen und ihre Schiffe beantragen die Erledigung der Erfassungsformalitäten bei den zuständigen Zollbehörden direkt unter der Allgemeinen Zollverwaltung (im Folgenden „AZZ“) oder bei ihren direkt ermächtigten nachgeordneten Zollämtern. 


II. Ein Transportunternehmen, das die Registrierung beantragt, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Es hat eine Registrierung als Markteinheit erhalten, die dem Geschäftsumfang des Transportunternehmens entspricht; und

2. die Befähigung zum Betrieb der Binnenschifffahrt besitzt; 

Ein Antragsformular für die Erfassung von Transportunternehmen, die Transitgüter auf Binnenschifffahrtsstraßen befördern (siehe Anlage 1), ist bei der Bearbeitung der Erfassung eines Transportunternehmens bei der zuständigen Zollbehörde einzureichen.


III. Ein Transportunternehmen, das die Registrierungsformalitäten erfüllt hat, kann die Registrierung für das Schiff, das es besitzt oder betreibt, durchführen. Die folgenden Dokumente sind der Zollbehörde zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Registrierung des Schiffs vorzulegen:

1. ein Antragsformular für die Registrierung von Schiffen, die Transitgüter auf Binnenwasserstraßen befördern (siehe Anlage 2);

2. Relevante Dokumente, die belegen, dass das Schiff Eigentum des angemeldeten Unternehmens ist oder von diesem betrieben wird; und

3. Ein Farbfoto des Schiffes (muss in einem Winkel von 45° von der linken Seite der Vorderseite aufgenommen werden und den Namen und das gesamte Bild des Schiffes deutlich zeigen).

Das angemeldete Schiff mit Transitgütern muss den Anforderungen der zollamtlichen Überwachung genügen und mit Navigations- und Ortungsgeräten ausgestattet sein.


IV. Im Falle einer Änderung der Registrierungsdaten eines Transportunternehmens oder seines Schiffes hat das Transportunternehmen innerhalb eines Monats bei der Zollbehörde, bei der es sich angemeldet hat, die Erledigung der Formalitäten zur Änderung der Registrierungsdaten zu beantragen das Datum der Informationsänderung. 


V. Die Gültigkeitsdauer der Eintragung eines Transportunternehmens muss derjenigen der Befähigung zum Betrieb der Binnenschifffahrt entsprechen und die Eintragung seines Schiffes bleibt innerhalb der Gültigkeitsdauer der Eintragung der Eintragung in Kraft Transportunternehmen.


VI. Die Zollbehörde kann die Eintragung des Unternehmens und seiner Schiffe gemäß Gesetz unter folgenden Umständen annullieren:

1. Das Unternehmen beantragt die Löschung;

2. das Unternehmen die Registrierung als Marktteilnehmer oder die Befähigung zum Betrieb der Binnenschifffahrt verloren hat; oder

3. Alle anderen Umstände, die zu einer durch Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Kündigung führen.


VII. Beabsichtigt ein inländisches Schifffahrtsunternehmen, auf demselben Schiff Containerbeförderungen im Binnen- und Außenhandel oder im Küstenhuckepackverkehr von Schiffen in der Auslandsfahrt durchzuführen, so hat es die Registrierformalitäten für das Schifffahrtsunternehmen und seine Schiffe unter Bezugnahme zu durchlaufen den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.

Überseeschifffahrtsunternehmen, die vom Verkehrsministerium zur Durchführung von Huckepackgeschäften an der Küste zugelassen wurden, beauftragen ihre inländischen Agenten mit der Erledigung der Registrierungsformalitäten für Schifffahrtsunternehmen und ihre Schiffe unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieser Bekanntmachung.


Die Bekanntmachung erfolgt hiermit.